Vorgehen im Schadenfall
Im Schadenfall ist die «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft
unverzüglich zu informieren:
«Zürich» Versicherungs-Gesellschaft
Maihofstrasse 1
6004 Luzern
Tel. 0041 41 60 60
Tel. 0800 808080 (Help Point, 24 h Gratisnummer)
Fax 0041 41 65 65
Schadenanzeige
Schadenformular zum ausdrucken.
Obliegenheiten
- Es ist sobald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen
und für fachgerechte Pflege zu sorgen. Den Anordnungen des Arztes
und des Pflegepersonals ist Folge zu leisten. Die versicherte Person
ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch von der «Zürich»
beauftragte Ärzte zu unterziehen.
- Die versicherte Person hat alles zu tun, was zur Abklärung des
Versicherungsfalles und dessen Folge dienen kann.
- Die "Zürich" ist berechtigt, zusätzliche Belege und Auskünfte,
insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen. Die Anspruchsberechtigte
Person räumt ihr das Recht ein, direkt und auf ihre Kosten solche Belege
und Auskünfte einzufordern. Sie entbindet die Ärzte, welche die versicherte
Person behandelt haben, von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber
der «Zürich».
Folgen bei Missachtung der Obliegenheiten
Werden die Obliegenheiten schuldhaft verletzt und dadurch Ausmass
oder Feststellung der Unfallfolgen nachteilig beeinflusst, kann die
«Zürich» ihre Leistungen entsprechend kürzen, es sei denn, die versicherte
Person, oder der Anspruchsberechtigte beweise, dass das vertragswidrige
Verhalten die Folgen und die Feststellung des Unfalls nicht beeinflusst hat.
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