Vorgehen im Schadenfall

Im Schadenfall ist die «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft unverzüglich zu informieren:

«Zürich» Versicherungs-Gesellschaft
Maihofstrasse 1
6004 Luzern
Tel. 0041 41 60 60
Tel. 0800 808080 (Help Point, 24 h Gratisnummer)
Fax 0041 41 65 65

Schadenanzeige

Schadenformular zum ausdrucken.

Obliegenheiten

  • Es ist sobald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen und für fachgerechte Pflege zu sorgen. Den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals ist Folge zu leisten. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch von der «Zürich» beauftragte Ärzte zu unterziehen.
     
  • Die versicherte Person hat alles zu tun, was zur Abklärung des Versicherungsfalles und dessen Folge dienen kann.
     
  • Die "Zürich" ist berechtigt, zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen. Die Anspruchsberechtigte Person räumt ihr das Recht ein, direkt und auf ihre Kosten solche Belege und Auskünfte einzufordern. Sie entbindet die Ärzte, welche die versicherte Person behandelt haben, von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der «Zürich».
     
Folgen bei Missachtung der Obliegenheiten

Werden die Obliegenheiten schuldhaft verletzt und dadurch Ausmass oder Feststellung der Unfallfolgen nachteilig beeinflusst, kann die «Zürich» ihre Leistungen entsprechend kürzen, es sei denn, die versicherte Person, oder der Anspruchsberechtigte beweise, dass das vertragswidrige Verhalten die Folgen und die Feststellung des Unfalls nicht beeinflusst hat.